7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.10.2015 – VII B 147/14

Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

Aus dem Leitsatz

NV: Die übliche Telefaxversendungszeit umfasst nicht nur die rein technische Übertragungszeit, sondern auch einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten für den Fall einer etwaigen Belegung des Empfangsgeräts. Beginnt die Telefaxübermittlung so spät, dass unter Berücksichtigung der auf diese Weise ermittelten üblichen Telefaxversendungszeit kein rechtzeitiger…

Leitsatz

NV: Die übliche Telefaxversendungszeit umfasst nicht nur die rein technische Übertragungszeit, sondern auch einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten für den Fall einer etwaigen Belegung des Empfangsgeräts. Beginnt die Telefaxübermittlung so spät, dass unter Berücksichtigung der auf diese Weise ermittelten üblichen Telefaxversendungszeit kein rechtzeitiger Zugang des Schriftsatzes erwartet werden kann, liegt keine unverschuldete Fristversäumnis i.S. des § 56 FGO vor. Ob das Empfangsgerät tatsächlich belegt war, ist unerheblich .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2014 12 K 2333/10 AO wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 10. Juli 2014, Az: 12 K 2333/10 AO, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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