7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 14.12.2010 – VII B 144/10

Frage nach der Rechtzeitigkeit einer gerichtlichen Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht grundsätzlich bedeutsam

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Frage, inwieweit die gerichtliche Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Widerspruch gegen einen gegen den Warenempfänger erwirkten Mahnbescheid von der Einhaltung einer besonderen Frist abhängt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .

Leitsatz

  1. NV: Der Frage, inwieweit die gerichtliche Verfolgung eines Kaufpreisanspruchs nach dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einem Widerspruch gegen einen gegen den Warenempfänger erwirkten Mahnbescheid von der Einhaltung einer besonderen Frist abhängt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .
  2. NV: Eine starre Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Kaufpreisforderung lässt sich weder den gesetzlichen Bestimmungen noch der Rechtsprechung des BFH entnehmen. Vielmehr hängt es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wann eine gerichtliche Verfolgung noch als rechtzeitig gelten kann .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 24. Juni 2010, Az: 4 K 275/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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