7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.03.2011 – VII B 142/10

Einwendungen gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen nicht die Revisionszulassung - Rügeverzicht

Aus dem Leitsatz

1. NV: Wendet sich ein Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen gegen die Argumente, mit denen das FG seine Wertung begründet hat, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Zuwendung nach § 4 Abs. 1 AnfG gehandelt habe, so ist damit kein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2…

Leitsatz

  1. NV: Wendet sich ein Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen gegen die Argumente, mit denen das FG seine Wertung begründet hat, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Zuwendung nach § 4 Abs. 1 AnfG gehandelt habe, so ist damit kein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Einwendungen gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls richten sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, die revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, was regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt .
  2. NV: Mit der Rüge, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es Beweisanträgen nicht nachgekommen sei, ist ein Verfahrensfehler nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die nicht zureichende Aufklärung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war. Die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust - auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - zur Folge .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Nürnberg, 8. Juni 2010, Az: 2 K 1250/2007, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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