7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 01.02.2022 – VII B 135/21

Verfahrensmangel aufgrund einer unterlassenen Übersendung einer Anlage zur Klagebegründung - Die Entscheidung wurde nachträglich zur Auswertung bestimmt
ECLI: DE:BFH:2022:B.010222.VIIB135.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

NV: Unterlässt es das Finanzgericht (FG), dem Beklagten eine von der Klägerin als Anlage zur Klagebegründung vorgelegte und für die Entscheidung des FG maßgebliche Unterlage zu übersenden, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Leitsatz

NV: Unterlässt es das Finanzgericht (FG), dem Beklagten eine von der Klägerin als Anlage zur Klagebegründung vorgelegte und für die Entscheidung des FG maßgebliche Unterlage zu übersenden, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.08.2021 - 4 K 11/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 4. August 2021, Az: 4 K 11/20, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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