7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.07.2011 – VII B 134/10

Keine Bedenken gegen fortbestehende Rechtsgeltung der Milchabgaberegelungen - Kein Abwarten mit Urteil bei unstatthafter Beschwerde wegen Ablehnungsgesuch

Aus dem Leitsatz

NV: Die Veränderungen in der Ausgestaltung der Milchmarktordnung und der bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingetretene Verfall der Milchpreise mussten den Verordnungsgeber nicht dazu zwingen, das System der Erhebung einer Milchabgabe bei Überschreitung der einzelbetrieblich festgesetzten Milchquote aufzugeben .

Leitsatz

NV: Die Veränderungen in der Ausgestaltung der Milchmarktordnung und der bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingetretene Verfall der Milchpreise mussten den Verordnungsgeber nicht dazu zwingen, das System der Erhebung einer Milchabgabe bei Überschreitung der einzelbetrieblich festgesetzten Milchquote aufzugeben .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. Mai 2010, Az: 4 K 171/09 MOG, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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