7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 04.03.2014 – VII B 131/13
Entscheidung über Ablehnungsgesuch durch abgelehnten Spruchkörper - Fortsetzungsfeststellungsklage - Überlange Verfahrensdauer
Aus dem Leitsatz
1. NV: Sofern ein Ablehnungsgesuch - etwa aufgrund der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers - offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung sämtlicher abgelehnten Richter zurückgewiesen werden .
Leitsatz
- NV: Sofern ein Ablehnungsgesuch - etwa aufgrund der pauschalen Ablehnung des gesamten Spruchkörpers - offensichtlich unzulässig ist, kann der Ablehnungsantrag in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung sämtlicher abgelehnten Richter zurückgewiesen werden .
- NV: Wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage darauf gestützt, dass ein Urteilsspruch über die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten angestrebt wird, hat der Kläger u.a. darzulegen, dass ein solcher Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und worin im Einzelnen der behauptete Schaden besteht, für den Ersatz erlangt werden soll .
- NV: Zur Geltendmachung des Verstoßes gegen das Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wegen überlanger Verfahrensdauer ist darzulegen, worauf die überlange Verfahrensdauer beruht, dass das FG für die Dauer des überlangen Verfahrens verantwortlich ist und inwieweit die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wäre sie früher getroffen worden .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. Juni 2013, Az: 15 K 37/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 51 Abs. 1 S. 1 FGOAllgemeine Verfahrensvorschriften
- § 42 Abs. 2 ZPO
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