7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 08.07.2014 – VII B 129/13
Zulässigkeit von "Erstgutachterbesprechungen" im Rahmen der Steuerberaterprüfung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Frage, unter welchen Voraussetzungen "Erstgutachterbesprechungen" zulässig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Leitsatz
- NV: Der Frage, unter welchen Voraussetzungen "Erstgutachterbesprechungen" zulässig sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
- NV: Aus der Nichterwähnung solcher Besprechungen in der DVStB kann nicht auf ihre Unzulässigkeit geschlossen werden.
- NV: Aus den Regelungen der DVStB kann kein Verbot abgeleitet werden, nach dem es den Prüfern und Dritten, wie z.B. Vertretern von Ministerien und Steuerberaterkammern, verwehrt ist, sich in allgemeiner Form über Probleme im Zusammenhang mit der Abnahme der Steuerberaterprüfung auszutauschen.
- NV: Die Frage, welchen Anforderungen die Einwendungen des Prüflings gegen schriftliche Bewertungen genügen müssen, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 29. April 2013, Az: 13 K 2394/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 24 Abs. 2 S. 1 StBDV
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