7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 19.03.2012 – VII B 128/11

Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen angeblicher Mängel im Prüfungsverfahren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Das Ergebnis der Steuerberaterprüfung kann nicht mit der Begründung, die Prüfungsakten seinen nicht paginiert, angefochten werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Akten bestehen.

Leitsatz

  1. NV: Das Ergebnis der Steuerberaterprüfung kann nicht mit der Begründung, die Prüfungsakten seinen nicht paginiert, angefochten werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Akten bestehen.
  2. NV: Wird die Anfechtung mit angeblich unangemessenem Verhalten eines Prüfers während der mündlichen Prüfung begründet, muss dieses geeignet gewesen sein, sich verunsichernd und leistungsmindernd auf den Prüfling auszuwirken.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. März 2011, Az: 2 K 1554/09, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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