BFH, Beschluss vom 06.07.2018 – VII B 126/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die VO Nr. 1234/2007 einschließlich der Festsetzung der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 ist zur Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet .
Leitsatz
- NV: Die VO Nr. 1234/2007 einschließlich der Festsetzung der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 ist zur Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet .
- NV: An der Vereinbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Juni 2017 4 K 150/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 23. Juni 2017, Az: 4 K 150/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 66 EGV
- Art. 33 EG
- § 12 Abs. 1 S. 1 MOG
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- Art. 1 Abs. 3 EGV
- § 40 Abs. 3 MilchQuotV
- Art. 39 AEUV
- Art. 40 Abs. 2 AEUV
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