7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 06.07.2018 – VII B 126/17

Vereinbarkeit der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 mit Unionsrecht - Keine laufende Anpassung der einzelstaatlichen Milchquoten an die jeweilige Marktsituation
ECLI: DE:BFH:2018:B.060718.VIIB126.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die VO Nr. 1234/2007 einschließlich der Festsetzung der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 ist zur Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet .

Leitsatz

  1. NV: Die VO Nr. 1234/2007 einschließlich der Festsetzung der nationalen Milchquote für das Milchwirtschaftsjahr 2013/14 ist zur Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet .
  2. NV: An der Vereinbarkeit der unionsrechtlichen Vorschriften über das Milchquotensystem und die Milchabgabe mit höherrangigem Recht und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehen keine Zweifel .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23. Juni 2017 4 K 150/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 23. Juni 2017, Az: 4 K 150/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 66 EGV
  • Art. 33 EG
  • § 12 Abs. 1 S. 1 MOG
  • Art. 1 Abs. 3 EGV
  • § 40 Abs. 3 MilchQuotV
  • Art. 39 AEUV
  • Art. 40 Abs. 2 AEUV

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