7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 25.01.2012 – VII B 124/11

Beschwerdebegründung erfordert klar gegliederte Darlegung von Zulassungstatbeständen

Aus dem Leitsatz

NV: Der Beschwerdeführer muss im Revisionszulassungsverfahren die seiner Meinung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen klar formulieren und ihre Klärungsbedürftigkeit darlegen. Es ist nicht Aufgabe des BFH, sich aus einer nicht im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend klar gegliederten Darlegung die Gründe…

Leitsatz

NV: Der Beschwerdeführer muss im Revisionszulassungsverfahren die seiner Meinung nach klärungsbedürftigen Rechtsfragen klar formulieren und ihre Klärungsbedürftigkeit darlegen. Es ist nicht Aufgabe des BFH, sich aus einer nicht im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend klar gegliederten Darlegung die Gründe herauszusuchen, die möglicherweise einen der dort aufgeführten Revisionszulassungsgründe erfüllen könnten .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 12. April 2011, Az: 2 K 1183/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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