7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 18.11.2010 – VII B 123/10

Zollschuldentstehung durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes - Nachträgliche Korrektur der Ausfuhranmeldung - Anforderungen an die Divergenzrüge

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden Veredelungserzeugnisse aus dem aktiven Veredelungsverkehr durch Angabe eines falschen Verfahrenscodes zur Ausfuhr anstatt zur Wiederausfuhr angemeldet, werden sie durch fälschliche Zuerkennung des Status von Gemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung entzogen .

Leitsatz

  1. NV: Werden Veredelungserzeugnisse aus dem aktiven Veredelungsverkehr durch Angabe eines falschen Verfahrenscodes zur Ausfuhr anstatt zur Wiederausfuhr angemeldet, werden sie durch fälschliche Zuerkennung des Status von Gemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung entzogen .
  2. NV: Eine nachträgliche Korrektur der abgegebenen Ausfuhranmeldung kommt nur in Betracht, wenn dadurch die Ziele des Verfahrens der aktiven Veredelung nicht gefährdet werden .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG München, 6. Mai 2010, Az: 14 K 2058/07, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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