7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.10.2011 – VII B 12/11

Zum energiesteuerrechtlichen Begriff des Hauptbehälters

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Begriff des Hauptbehälters i.S. des § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV erfasst keine Kraftstoffbehälter, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind .

Leitsatz

  1. NV: Der Begriff des Hauptbehälters i.S. des § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV erfasst keine Kraftstoffbehälter, die von Vertragshändlern oder Karosseriebauern eingebaut worden sind .
  2. NV: Dies gilt selbst für den Fall einer Arbeitsteilung zwischen einem Autohersteller und einem Karosseriebauer .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 17. Dezember 2010, Az: 4 K 145/10, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 15 Abs. 2 S. 1 EnergieStG
  • § 41 S. 1 Nr. 1 EnergieStV
  • Art. 112 Abs. 1 Buchst. a EWGV 918/83

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