7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII B 119/19

Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift
ECLI: DE:BFH:2020:B.211020.VIIB119.19.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Liegen infolge eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kläger gegebenenfalls zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt.

Leitsatz

  1. NV: Liegen infolge eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kläger gegebenenfalls zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt.
  2. NV: Einwände gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO können nur geltend gemacht werden, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie z.B. den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 - 6 K 494/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. September 2019, Az: 6 K 494/18, Urteil; nachgehend BFH, 18. März 2021, Az: VII S 4/21, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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