7. SenatNV
BFH, Beschluss vom 14.05.2014 – VII B 117/13
Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine mit Flugschulen nicht klärungsbedürftig
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen energiesteuerfrei zu verwenden, ist nicht klärungsbedürftig.
Leitsatz
- NV: Die Frage, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Flugschule eines gemeinnützigen Vereins berechtigt ist, Flugbenzin für entgeltliche Schulungsflüge seiner Mitglieder zum Erwerb, zur Erneuerung oder Erweiterung einer Lizenz oder Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen energiesteuerfrei zu verwenden, ist nicht klärungsbedürftig.
- NV: Einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder Schulungsflüge anbietet, kann eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden.
- NV: Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen bzw. die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 16. Mai 2013, Az: 14 K 694/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
- § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG
- § 52 Abs. 1 S. 1 EnergieStG
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