7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 14.05.2014 – VII B 117/12

Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung einer Nassvercharterung nicht klärungsbedürftig

Aus dem Leitsatz

1. NV Die Frage, ob ein Unternehmen, das ein aufgetanktes Flugzeug einschließlich eines Piloten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellt (Nassvercharterer), als Nutzungsberechtigter und damit Begünstigter i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL angesehen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.

Leitsatz

  1. NV Die Frage, ob ein Unternehmen, das ein aufgetanktes Flugzeug einschließlich eines Piloten gegen Entgelt anderen Unternehmen zur Verfügung stellt (Nassvercharterer), als Nutzungsberechtigter und damit Begünstigter i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL angesehen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.
  2. NV: Auch die Frage, ob § 27 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 EnergieStG i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL vereinbar ist, bedarf keiner Klärung.
  3. NV: Flüge zu einer Flugwerft und wieder zurück die nicht von Unternehmen durchgeführt werden, die in den Bereichen Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen tätig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL.
  4. NV: Ein Unternehmen, das einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Chartervertrags gegen Entgelt ein aufgetanktes und versichertes Flugzeug nebst einem Piloten für beliebige Flüge überlässt, kann keine Mineralölsteuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 EnergieStG i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV beanspruchen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 2. Mai 2012, Az: 4 K 3912/08 VE, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG
  • § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG
  • § 52 EnergieStG
  • § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV
  • Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EGRL 96/2003
  • Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EGRL 96/2003

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