7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 26.02.2014 – VII B 115/13

Rechtskraftwirkung eines Urteils

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtskraft eines Urteils, das einen Steuerbescheid bestätigt, mit dem ein wegen Steuerhehlerei verurteilter Täter nach § 19 Satz 1 TabStG a.F. für eine bestimmte Teilmenge an von ihm eingelagerte und von ihm nachweislich gegen ein Entgelt abgegebene Zigaretten als Tabaksteuerschuldner in Anspruch genommen worden ist, steht einer späteren…

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtskraft eines Urteils, das einen Steuerbescheid bestätigt, mit dem ein wegen Steuerhehlerei verurteilter Täter nach § 19 Satz 1 TabStG a.F. für eine bestimmte Teilmenge an von ihm eingelagerte und von ihm nachweislich gegen ein Entgelt abgegebene Zigaretten als Tabaksteuerschuldner in Anspruch genommen worden ist, steht einer späteren haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach § 71 AO wegen Hilfeleistung beim Absatz der Restmenge nicht entgegen.
  2. NV: Für die Bindungswirkung nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO ist maßgebend, in welchem Umfang die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts aufgrund des Vorbringens des Klägers vom Gericht tatsächlich überprüft worden ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 22. Mai 2013, Az: 4 K 851/12 Z,EU,H, Urteil

Zitierte Normen

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Prüfungsrelevanz

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