BFH, Beschluss vom 05.03.2014 – VII B 105/13
Aus dem Leitsatz
NV: Der Frage, ob ein Steuerlagerinhaber nachträglich wegen von der Finanzbehörde behaupteter Fehler und Ungenauigkeiten bei der Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments hinsichtlich der dadurch evtl. entstandenen Branntweinsteuer trotz beanstandungsloser Zuteilung eines Referenzcodes als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann, kommt…
Leitsatz
NV: Der Frage, ob ein Steuerlagerinhaber nachträglich wegen von der Finanzbehörde behaupteter Fehler und Ungenauigkeiten bei der Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments hinsichtlich der dadurch evtl. entstandenen Branntweinsteuer trotz beanstandungsloser Zuteilung eines Referenzcodes als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden kann, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig ist. Ob es in solchen Fällen zu einer Steuerentstehung kommt, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von den jeweiligen Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument und von der Menge und Beschaffenheit der versandten verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse ab.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Mai 2013, Az: 3 K 421/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 143 Abs. 1 BranntwMonG
- § 143 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG
- § 21 Abs. 2 BrStV
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