BFH, Beschluss vom 09.02.2015 – VII B 104/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bezüglich eines unterbrochenen Verfahrens dürfen keine Prozesshandlungen vorgenommen werden. Ein dennoch ergangenes Urteil ist klarstellend aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Leitsatz
- NV: Bezüglich eines unterbrochenen Verfahrens dürfen keine Prozesshandlungen vorgenommen werden. Ein dennoch ergangenes Urteil ist klarstellend aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
- NV: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners oder eines entsprechenden Verfahrens in einem anderen Staat der Europäischen Union, auf das die Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) anwendbar ist, ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen, wenn die Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht hat.
- NV: Werden in der Rechtsmittelschrift Gericht, Verfahrensbeteiligte, Art der Entscheidung sowie Entscheidungsdatum zutreffend genannt, wird die angegriffene Entscheidung in Kopie beigefügt und enthält die Beschwerdeschrift eine ausdrückliche Bezugnahme hierauf, kann dies trotz der Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens für die hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils i.S. des § 116 Abs. 2 Satz FGO genügen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. März 2013 10 K 2692/12 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 13. März 2013, Az: 10 K 2692/12, Urteil; nachgehend FG Köln, 16. Februar 2018, Az: 11 K 1083/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG
- Art. 15 EGV
- § 352 Abs. 1 S. 1 InsOUnterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
Weitere Entscheidungen zu § 352 InsO
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