7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.07.2012 – VII B 104/11

Einfuhrabgaben: Maßgebender Zeitpunkt für die Gültigkeit eines Agrar-Ursprungszeugnisses

Aus dem Leitsatz

1. NV: Werden Einfuhrwaren zunächst zum Zolllagerverfahren und erst später zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, muss das für die Inanspruchnahme des Kontingentzollsatzes vorgeschriebene Agrar-Ursprungszeugnis in diesem Zeitpunkt noch gültig sein.

Leitsatz

  1. NV: Werden Einfuhrwaren zunächst zum Zolllagerverfahren und erst später zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet, muss das für die Inanspruchnahme des Kontingentzollsatzes vorgeschriebene Agrar-Ursprungszeugnis in diesem Zeitpunkt noch gültig sein.
  2. NV: Ob Vertrauensschutz wegen einer insoweit abweichenden früheren Verwaltungspraxis zu versagen ist, weil bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr das Datum des Ursprungszeugnisses nicht angegeben war, ist keine grundsätzliche klärungsbedürftige Frage.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 14. April 2011, Az: 4 K 12/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 112 Abs. 3 ZK
  • Art. 214 Abs. 1 ZK
  • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
  • Art. 56 Abs. 4 ZKDV
  • Art. 112 Abs. 3 EWGV
  • Art. 214 Abs. 1 EWGV
  • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b EWGV
  • Art. 56 Abs. 4 EWGV
  • Art. 14 Abs. 2 EGV

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