7. SenatNV

BFH, Beschluss vom 07.05.2013 – VII B 102/12

Divergenz bei Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die hinreichende Bezeichnung einer Divergenz setzt die Herausarbeitung und Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits voraus.

Leitsatz

  1. NV: Die hinreichende Bezeichnung einer Divergenz setzt die Herausarbeitung und Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits voraus.
  2. NV: Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz kann auch dann vorliegen, wenn das FG von einer Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben FG abgewichen ist.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Hamburg, 13. April 2012, Az: 4 K 1/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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