BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI S 23/23
Aus dem Leitsatz
NV: Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auftritt, ist zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet.
Leitsatz
NV: Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auftritt, ist zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29.09.2023 - VI B 4/23 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 29. September 2023, Az: VI B 4/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52d FGONutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Weitere Entscheidungen zu § 52a FGO
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