6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.01.2015 – VI S 10/14

Anforderungen an den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO - Kein Vertretungszwang - Auslegung von Rechtsbehelfen - Gerichtsgebühren

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V. mit § 78b ZPO unterliegt auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO nicht dem Vertretungszwang (teleologische Reduktion des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO) .

Leitsatz

  1. NV: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V. mit § 78b ZPO unterliegt auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 1. Juli 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO nicht dem Vertretungszwang (teleologische Reduktion des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO) .
  2. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts für ein Verfahren vor dem BFH nach § 155 FGO i.V. mit § 78b ZPO setzt unter anderem voraus, dass der Antragsteller darlegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist mehr als vier erfolglose Versuche der Mandatierung eines Rechtsbeistands unternommen zu haben, und dass die Ablehnung der Vertretung jeweils nicht auf der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses beruht .
  3. NV: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 155 FGO i.V. mit § 78b ZPO ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen und zu begründen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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