6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Beschluss vom 20.10.2016 – VI R 57/15

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG
ECLI: DE:BFH:2016:B.201016.VIR57.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV .

Leitsatz

Das Elterngeld zählt bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Abs. 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015 1 K 436/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. Oktober 2015, Az: 1 K 436/14, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 33a Abs. 1 S. 5 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
  • § 2 Abs. 4 BEEG
  • § 2 Abs. 5 BEEG
  • § 11 Abs. 1 BEEG
  • Art. 3 Abs. 1 GG

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