6. SenatNV

BFH, Urteil vom 08.12.2011 – VI R 45/10

Anwendung des § 129 AO bei versehentlicher Nichterfassung von Lohnersatzleistungen

Aus dem Leitsatz

1. NV: Ein Fehler ist dann "offenbar" i.S. des § 129 AO, wenn er für jeden unvoreingenommenen Dritten bei Offenlegung des Sachverhalts durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist.

Leitsatz

  1. NV: Ein Fehler ist dann "offenbar" i.S. des § 129 AO, wenn er für jeden unvoreingenommenen Dritten bei Offenlegung des Sachverhalts durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist.
  2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, die Nichtberücksichtigung von Lohnersatzleistungen als Folge eines versehentlichen Erfassungsfehlers sei bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts nicht für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich zu erkennen, so ist die Revisionsinstanz an diese tatrichterliche Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Mai 2010, Az: 5 K 98/08, Urteil

Zitierte Normen

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