6. SenatNV

BFH, Urteil vom 09.03.2017 – VI R 33/16

Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland - Nachweis einer Bargeldübergabe
ECLI: DE:BFH:2017:U.090317.VIR33.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die behaupteten Zahlungen .

Leitsatz

  1. NV: Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen für den Abzug von Unterhaltszahlungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG nachzuweisen, und zwar neben der Bedürftigkeit des Unterstützungsempfängers insbesondere auch die behaupteten Zahlungen .
  2. NV: Gemäß § 90 Abs. 2 AO sind bei Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Unterstützungsempfänger die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken und die Beweismittel zu beschaffen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Februar 2016 5 K 4220/12 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht entschieden hat, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2009 und 2010 Unterhaltsleistungen an die Mutter der Klägerin von jeweils 1.800 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens haben die Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 7 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Februar 2016, Az: 5 K 4220/12, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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