BFH, Urteil vom 17.06.2010 – VI R 33/08
Aus dem Leitsatz
NV: Bei Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gemäß § 1587o BGB i.d.F. vom 2. Januar 2002 handelt es sich um Kosten zur Erhaltung der Einnahmen, mithin um vorab entstandene Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie geleistet werden, um in den Genuss ungekürzter (beamtenrechtlicher) Versorgungsbezüge zu gelangen .
Leitsatz
NV: Bei Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gemäß § 1587o BGB i.d.F. vom 2. Januar 2002 handelt es sich um Kosten zur Erhaltung der Einnahmen, mithin um vorab entstandene Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn sie geleistet werden, um in den Genuss ungekürzter (beamtenrechtlicher) Versorgungsbezüge zu gelangen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Hamburg, 4. Juli 2008, Az: 7 K 235/07, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
- § 1587o BGB
- § 11 Abs. 2 EStGVereinnahmung und Verausgabung
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- Veräußerungspreis abzüglich AK/HK und Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
- AK/HK mindern sich um tatsächlich abgezogene AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).
- Werbungskosten sind insbesondere Veräußerungskosten wie Makler- und Notarkosten des Verkaufs (H 23 (Werbungskosten) EStH).
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