6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.11.2012 – VI R 25/12

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat der Revisionskläger verspätet erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Fristverlängerungsantrag gestellt, so kann er eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nur unter Nachholung der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gemäß § 56 Abs. 2 FGO erlangen.

Leitsatz

  1. NV: Hat der Revisionskläger verspätet erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Fristverlängerungsantrag gestellt, so kann er eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nur unter Nachholung der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gemäß § 56 Abs. 2 FGO erlangen.
  2. NV: Von einem Prozessbevollmächtigten oder einem Behördenvertreter muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für ein Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon in Kenntnis setzen. Ein Rechtsirrtum ist insoweit grundsätzlich nicht i.S.d § 56 Abs. 1 FGO entschuldbar.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Januar 2012, Az: 1 K 250/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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