6. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 19.10.2016 – VI R 22/15

Ausgleichszahlung bei Übertragung einer Anwartschaft auf Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als Werbungskosten
ECLI: DE:BFH:2016:U.191016.VIR22.15.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar .

Leitsatz

Ausgleichszahlungen, die ein Arbeitnehmer, dem eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden ist, leistet, um bei einem Arbeitgeberwechsel die Anrechnung von Dienstzeiten durch den neuen Arbeitgeber zu erreichen, sind als Werbungskosten abziehbar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11. November 2014 6 K 1543/13 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 28. November 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. September 2013 wird dahin abgeändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 63.893 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 11. November 2014, Az: 6 K 1543/13, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG
  • § 6 Abs. 1 S. 1 BeamtVG
  • § 10 BeamtVG
  • § 11 BeamtVG
  • § 12 BeamtVG
  • § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG
  • § 66 Abs. 1 BeamtVG
  • § 66 Abs. 2 S. 1 BeamtVG
  • § 9 Abs. 1 S. 1 EStGWerbungskosten
  • § 11 Abs. 2 EStGVereinnahmung und Verausgabung
  • § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStGNichtselbständige Arbeit
  • § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb EStG

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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