BFH, Urteil vom 01.08.2019 – VI R 21/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften --wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG-- ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.
Leitsatz
- NV: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften --wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG-- ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.
- NV: Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 - 2 K 1180/16 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22.01.2016 aufgehoben und der Haftungsbescheid des Beklagten über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Dezember 2009 bis Dezember 2014 vom 18.09.2015 dahingehend geändert, dass die Haftungsschuld, soweit sie auf die Zuschüsse zur Internetnutzung und zu den Wegekosten entfällt, herabgesetzt wird. Die Berechnung der Haftungsschuld wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. November 2016, Az: 2 K 1180/16, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStGPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 40 Abs. 2 S. 2 EStGPauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
- § 11 Abs. 1 EStGVereinnahmung und Verausgabung
- § 42 Abs. 1 AOMissbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
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