BFH, Urteil vom 07.05.2026 – VI R 19/23
Aus dem Leitsatz
1. NV: Eine Betriebsleiterwohnung, für deren Errichtung der Bauantrag nach dem 01.01.1987 gestellt wurde, unterlag nicht der Nutzungswertbesteuerung. Sie war von Anfang an dem Privatvermögen zuzuordnen.
Leitsatz
- NV: Eine Betriebsleiterwohnung, für deren Errichtung der Bauantrag nach dem 01.01.1987 gestellt wurde, unterlag nicht der Nutzungswertbesteuerung. Sie war von Anfang an dem Privatvermögen zuzuordnen.
- NV: Der Steuerpflichtige konnte in diesem Fall nach § 52 Abs. 15 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) die steuerfreie Entnahme des der Wohnung zugehörigen Grund und Bodens beantragen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.12.2022 - 15 K 518/21 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 15. Dezember 2022, Az: 15 K 518/21, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 52 Abs. 15 S. 1 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 15 S. 2 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 15 S. 3 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 15 S. 4 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 15 S. 6 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 15 S. 7 EStGAnwendungsvorschriften
- § 52 Abs. 15 S. 10 EStGAnwendungsvorschriften
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStGEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- § 133 BGBAuslegung einer Willenserklärung
- § 157 BGBAuslegung von Verträgen
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