BFH, Urteil vom 09.03.2017 – VI R 16/16
Aus dem Leitsatz
Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.
Leitsatz
Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2016 10 K 57/15 aufgehoben. Die Einkommensteuer 2009 bis 2012 wird unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 18. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 7.680 € (2009), 9.689 € (2010), 9.784 € (2011) und 9.051 € (2012) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. April 2016, Az: 10 K 57/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33a Abs. 1 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStGSonderausgaben
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2
- § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB 2
- § 9 Abs. 1 SGB 2
- § 9 Abs. 2 SGB 2
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