6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 15.01.2014 – VI B 84/13
Beweiskraft der Zustellungsurkunde; Erschütterung durch Gegenbeweis; Verfahrensfehler
Aus dem Leitsatz
1. NV: Der Inhalt der Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen auch dann, wenn die Uhrzeit der Zustellung auf der Urkunde nicht vermerkt ist. Er kann nur durch einen Gegenbeweis erschüttert werden.
Leitsatz
- NV: Der Inhalt der Zustellungsurkunde erbringt den vollen Beweis für die in ihr bezeugten Tatsachen auch dann, wenn die Uhrzeit der Zustellung auf der Urkunde nicht vermerkt ist. Er kann nur durch einen Gegenbeweis erschüttert werden.
- NV: Der Gegenbeweis ist nicht geführt, wenn in einer eidesstattlichen Versicherung dem FG gegenüber erklärt wird, da das Schriftstück am Montag im Briefkasten vorgefunden worden sei, sei davon ausgegangen worden, dass dies der Tag der Zustellung sei. In diesem Fall liegt auch kein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht vor, denn die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen musste sich dem nicht aufdrängen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Köln, 12. Juni 2013, Az: 4 K 3329/12, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 295 ZPO
- § 418 ZPO
- § 182 ZPO
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