6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 05.01.2017 – VI B 8/16

Fehlen von Entscheidungsgründen - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
ECLI: DE:BFH:2017:B.050117.VIB8.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Hat das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO) .

Leitsatz

  1. NV: Hat das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO) .
  2. NV: Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Rechtsprechung) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015 5 K 2692/13 L wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 1. Dezember 2015, Az: 5 K 2692/13 L, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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