BFH, Beschluss vom 10.07.2012 – VI B 75/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Ordnet das FG Anschaffungskosten von Gegenständen, deren berufliche Nutzung der Kläger nicht dargelegt hat und die grundsätzlich auch im privaten Bereich genutzt werden können, der steuerunerheblichen Privatsphäre zu, weicht es damit nicht von der Entscheidung des Große Senat des BFH zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise…
Leitsatz
- NV: Ordnet das FG Anschaffungskosten von Gegenständen, deren berufliche Nutzung der Kläger nicht dargelegt hat und die grundsätzlich auch im privaten Bereich genutzt werden können, der steuerunerheblichen Privatsphäre zu, weicht es damit nicht von der Entscheidung des Große Senat des BFH zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) ab .
- NV: Zur Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, wenn der bloße Subsumtionsfehler und die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall gerügt werden .
- NV: Denkgesetze und Erfahrungssätze sind keine Verfahrensvorschriften. Etwaige Verstöße können daher keine Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, sondern sind als Verletzung materiellen Rechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen einer Revision zu prüfen, wenn die Revision zugelassen worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2011, Az: 8 K 270/09, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 EStGNicht abzugsfähige Ausgaben
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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