6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 01.02.2012 – VI B 71/11
Ordnungsgemäße Darlegung von Verfahrensfehlern
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels liegt vor, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben.
Leitsatz
- NV: Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels liegt vor, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben.
- NV: Mit der Rüge, die Ausführungen des FG zu den Voraussetzungen einer Schätzung, zur Schätzungsmethode und den Schätzungsergebnissen seien im groben Maße verfahrensfehlerhaft und gegen die Denkgesetze verstoßend, wird ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan.
- NV: Ein Verfahrensmangel ist auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, das FG habe die Darlegungs- und Feststellungslast unrichtig beurteilt.
- NV: Die schlüssige Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs verlangt die substantiierte Darlegung, zu welchen Sach- und Rechtsfragen eine Äußerung vor dem FG nicht möglich war oder welches Vorbringen das FG bei seiner Entscheidung konkret nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
- NV: Eine Urteilsbegründung ist verfahrensfehlerhaft, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, weil die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 17. Januar 2011, Az: 11 K 1718/08 H(L), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO
- § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 FGO
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 162 AOSchätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 295 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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