BFH, Beschluss vom 11.09.2012 – VI B 67/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht ist, weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören kann, wenn es dort in einem zeitlich bedeutsamen Umfang betreut wird .
Leitsatz
- NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass ein Kind, das im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform untergebracht ist, weiterhin zum Haushalt der Eltern gehören kann, wenn es dort in einem zeitlich bedeutsamen Umfang betreut wird .
- NV: Eine Überraschungsentscheidung ist nicht allein deshalb zu beklagen, weil das FG entgegen seiner vorherigen Ankündigung die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern wie vom Kläger gefordert in der Sache entschieden hat .
- NV: Allein der Umstand, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Klage als unzulässig abzuweisen sei, kommt einer Verhinderung weiteren Sachvortrags zur materiellen Rechtslage nicht gleich .
- NV: Soweit der Kläger rügt, § 105 Abs. 5 FGO erlaube lediglich in Fällen der Anfechtungsklage auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf Bezug zu nehmen, verkennt er, dass die in § 105 Abs. 5 FGO in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung normierte Begründungserleichterung nicht länger nur auf (bestimmte) Anfechtungsklagen beschränkt ist, sondern auch bei Verpflichtungsklagen angewendet werden kann .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Bremen, 22. März 2012, Az: 4 K 92/11 (4), Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 27 SGB 8
- § 34 SGB 8
- § 35a SGB 8
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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