BFH, Beschluss vom 11.12.2015 – VI B 53/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass der vom FG aufgestellte Rechtssatz, der von dem Rechtssatz einer angeblichen Divergenzentscheidung abweichen soll, für die Entscheidung des FG tragend (entscheidungserheblich) ist. Daran fehlt es, wenn das FG den Rechtssatz nur in Bezug auf einen von ihm…
Leitsatz
- NV: Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass der vom FG aufgestellte Rechtssatz, der von dem Rechtssatz einer angeblichen Divergenzentscheidung abweichen soll, für die Entscheidung des FG tragend (entscheidungserheblich) ist. Daran fehlt es, wenn das FG den Rechtssatz nur in Bezug auf einen von ihm lediglich unterstellten Sachverhalt formuliert .
- NV: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder eine nach den Akten klar feststehende, nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserhebliche Tatsache unberücksichtigt gelassen hat .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 5. März 2015 12 K 1413/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 5. März 2015, Az: 12 K 1413/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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