6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 02.10.2014 – VI B 52/14

Nichtzulassungsbeschwerde: Widerspruch zwischen Tenor und Gründen; Urteilsberichtigung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit dem Vorbringen, der Tenor des Urteils stehe im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen, wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zu einer Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können.

Leitsatz

  1. NV: Mit dem Vorbringen, der Tenor des Urteils stehe im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen, wird ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Denn inhaltliche Widersprüche sind dem materiellen Recht zuzuordnen, nicht hingegen Verfahrensfehler, die zu einer Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels führen können.
  2. NV: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO, die zur Berichtigung des Urteils führen kann, liegt nicht vor, wenn sich die Urteilsgründe zu einem bestimmten Sachverhalt nicht verhalten. Sollte die Steuerfestsetzung insoweit unrichtig sein, ist dies jedenfalls nicht "offenbar" i.S. des § 107 FGO.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 2. April 2014, Az: 11 K 3912/11 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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