6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 15.12.2016 – VI B 50/16

Umfang der Sachaufklärung durch das FG
ECLI: DE:BFH:2016:B.151216.VIB50.16.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Da die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist. Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht der…

Leitsatz

  1. NV: Da die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht nur das aufzuklären, was aus seiner Sicht entscheidungserheblich ist. Bei Auslandssachverhalten ist zudem zu beachten, dass sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen ergibt. Für die Beschwerdebegründung erfordert dies, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinen abgaberechtlichen Mitwirkungspflichten genügt zu haben.
  2. NV: Begehren Ehegatten die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in ihrem in Frankreich belegenen Haushalt nach § 35a EStG und legen zum Nachweis der unbaren Zahlungen für die Dienstleistungen französische "Attestations Fiscales" vor, hat das FG seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt, wenn es die Klage mangels Vorlage bankmäßiger Zahlungsnachweise abgewiesen hat, weil es die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Steuerbescheinigungen nach französischem Recht ausgestellt werden sowie welche Zahlungsgewohnheiten in Frankreich üblich sind, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat, da bei behaupteter Zahlung per Verrechnungsscheck mittels Kontoauszügen über die Abbuchungen ein entsprechender bankmäßiger Zahlungsnachweis hätte erbracht werden können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2016 4 K 1990/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. April 2016, Az: 4 K 1990/15, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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