BFH, Beschluss vom 12.12.2012 – VI B 50/12
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO gebietet Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen…
Leitsatz
- NV: Die schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels in der Form der ermessensfehlerhaften Nichtaussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO gebietet Ausführungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände des Falles das dem FG hierbei eingeräumte Ermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" und die Aussetzung des Verfahrens deshalb aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzig richtige Entscheidung gewesen sein soll. Entsprechendes gilt für das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO .
- NV: Werden im Anschluss an die Verkündung des Urteils eingereichte Schriftsätze nicht berücksichtigt, begründet dies keinen Verfahrensmangel .
- NV: Ein nach der Verkündung des Urteils gestellter Befangenheitsantrag ist unzulässig .
- NV: Für die Annahme einer Divergenz reichen weder eine (behauptete) unzutreffende Tatsachenwürdigung noch bloße Subsumtionsfehler des FG aus .
- NV: Die Rechtsfrage, wann eine Wohnung dem Wohnen "am Beschäftigungsort" dient, ist geklärt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833) .
- NV: Die Rechtsfrage, ob eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch in den Fällen der Wegverlegung des Hauptwohnsitzes oder des Unterlassens der Hinverlegung des Haupthausstands an den Beschäftigungsort gegeben ist, ist geklärt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016; VI R 58/06, BFHE 224, 413, BStBl II 2009, 1012) .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 22. Februar 2012, Az: 2 K 1771/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStGWerbungskosten
- § 251 ZPO
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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