6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 08.02.2024 – VI B 46/23

Keine erste Tätigkeitsstätte von Rettungssanitätern allein aufgrund im Vorhinein aufgestellter monatlicher Dienstpläne mit Schwerpunkt auf einer Rettungswache
ECLI: DE:BFH:2024:B.080224.VIB46.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. NV: Es ist Tatfrage und daher vom Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu beurteilen, ob eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung vorliegt.

Leitsatz

  1. NV: Es ist Tatfrage und daher vom Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu beurteilen, ob eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung vorliegt.
  2. NV: Der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamts mit dem Urteil des FG nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus.
  3. NV: Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kommt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache nicht in Betracht.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.07.2023 - 11 K 11130/21 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 25. Juli 2023, Az: 11 K 11130/21, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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