6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 13.11.2013 – VI B 40/13

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht anteilig Werbungskosten

Aus dem Leitsatz

NV: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein --ggf. teilweiser-- Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) .

Leitsatz

NV: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 9 EStG entzogen. Ein --ggf. teilweiser-- Abzug als Werbungskosten scheidet daher aus (vgl. Beschluss des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 25. März 2013, Az: 8 K 2213/11 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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