6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 11.05.2012 – VI B 40/12
Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter
Aus dem Leitsatz
1. NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Leitsatz
- NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
- NV: Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen andern Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständigen Senats.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 23. Februar 2012, Az: 14 K 2924/11 E, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
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