6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.05.2012 – VI B 40/12

Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter

Aus dem Leitsatz

1. NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Leitsatz

  1. NV: Mit der Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter geht der Rechtsstreit in vollem Umfang auf diesen über. Er wird an Stelle des Senats der gesetzliche Richter i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
  2. NV: Eine dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragene Sache bleibt Einzelrichtersache auch bei einer späteren Übertragung von Streitsachen durch das Präsidium des Gerichts auf einen andern Senat. Die Person des Einzelrichters, der die übertragene Sache zu entscheiden hat, ergibt sich aus dem internen Mitwirkungsplan des zuständigen Senats.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 23. Februar 2012, Az: 14 K 2924/11 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 115 FGO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat