6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 12.07.2011 – VI B 28/11
Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe - Ermessensentscheidung des FG - Fortsetzung zwecks Zusammenlegung von Verfahren
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Entscheidung des FG, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist eine Ermessensentscheidung, die vom BFH nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann .
Leitsatz
- NV: Die Entscheidung des FG, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist eine Ermessensentscheidung, die vom BFH nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann .
- NV: Betrifft das Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht die Zweckmäßigkeit der Verfahrensfortsetzung selbst, sondern mögliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren, kann eine Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe keinen Erfolg haben .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. Januar 2011, Az: 8 K 4655/10, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 128 Abs. 1 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 155 FGOÜbergangs- und Schlußbestimmungen
- § 251 ZPO
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