BFH, Beschluss vom 11.12.2017 – VI B 21/17
Aus dem Leitsatz
1. NV: Obwohl PKH-Beschlüsse des FG gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar sind, kann der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend erheben, dass das FG ihn in rechtswidriger Weise um die Möglichkeit gebracht habe, sich durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen.
Leitsatz
- NV: Obwohl PKH-Beschlüsse des FG gemäß § 128 Abs. 2 FGO unanfechtbar sind, kann der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend erheben, dass das FG ihn in rechtswidriger Weise um die Möglichkeit gebracht habe, sich durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen.
- NV: Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das FG im PKH-Verfahren setzt die Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus. Diese kann das FG auch im PKH-Verfahren nicht nur den Darlegungen des Rechtsschutzsuchenden, sondern auch beigezogenen Verwaltungs- und Gerichtsakten entnehmen. Darin liegt keine, im PKH-Verfahren nur in eng begrenztem Umfang zulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. Februar 2017 8 K 2592/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 13. Februar 2017, Az: 8 K 2592/15, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 128 Abs. 2 FGOBeschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Art. 103 Abs. 1 GG
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