6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 31.03.2010 – VI B 19/10

Rechtschutzgewährende Auslegung eines Rechtsmittels

Aus dem Leitsatz

NV: Hat das FG die Revision nicht zugelassen, ist das Begehren der Kläger die Gerichtsentscheidung durch die nächste Instanz prüfen zu lassen, als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auszulegen.

Leitsatz

NV: Hat das FG die Revision nicht zugelassen, ist das Begehren der Kläger die Gerichtsentscheidung durch die nächste Instanz prüfen zu lassen, als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auszulegen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Münster, 16. November 2009, Az: 10 K 3765/08 E, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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