BFH, Beschluss vom 27.07.2011 – VI B 160/10
Aus dem Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, ob bei einem Bezug von Aktienoptionen ein geldwerter Vorteil zu einem Wert zu versteuern ist, der später bei der Veräußerung der Aktien tatsächlich nicht erzielt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils im Zeitpunkt des späteren Erwerbs der Aktien nach Ausübung…
Leitsatz
NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, ob bei einem Bezug von Aktienoptionen ein geldwerter Vorteil zu einem Wert zu versteuern ist, der später bei der Veräußerung der Aktien tatsächlich nicht erzielt werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Zufluss eines geldwerten Vorteils im Zeitpunkt des späteren Erwerbs der Aktien nach Ausübung der Option zu dem dann maßgeblichen Börsenpreis anzunehmen; ein Verlust aus der späteren Veräußerung der Aktien kann dann als privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG nicht mit den Einkünften aus dem Bezug der Aktienoptionen ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F.).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. November 2010, Az: 13 K 2208/03, Urteil; nachgehend BVerfG, 28. Mai 2014, Az: 2 BvR 2589/11, Kammerbeschluss ohne Begründung
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 8 Abs. 2 S. 1 EStGEinnahmen
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStGNichtselbständige Arbeit
- § 23 Abs. 1 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 23 Abs. 3 S. 8 EStGPrivate Veräußerungsgeschäfte
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 8 EStG
- BFH IX R 1/25 vom 03.03.2026amtlichVergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft - Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn1. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch…
- BFH VI R 25/24 vom 21.01.2026amtlichSteuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen1. "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die…
- BFH VI R 18/24 vom 19.11.2025amtlichFeier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht…
- BFH VI R 7/23 vom 09.09.2025amtlichFirmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen StellplatzkostenDie unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz…
- BFH III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/17 vom 23.01.2025amtlichVorteilsminderung bei der 1 %-Regelung, Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten, Verfassungsmäßigkeit Kinderfreibetrag 20141. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein…
- BFH VI R 12/22 vom 21.11.2024amtlichSteuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche PublikationenEin mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser…
Können Sie die zitierten Normen anwenden?
Versuchen Sie zuerst eine eigene Antwort. Decken Sie dann die redaktionelle Lösung auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Kommanditist K (Beteiligung 10 %) ist bei der K-KG als Prokurist angestellt und erhält ein Jahresgehalt von 50.000 €. Wie ist das Gehalt bei K steuerlich einzuordnen?
Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft sind nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG Sondervergütungen – unabhängig von der Beteiligungshöhe und davon, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Sie gehören zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?
- Sonstiger Bezug nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses; ggf. Umqualifizierung aus § 19 EStG.
- Grundsatz Abgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG), Erklärung in der Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG.
- Option nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (mind. 25 % oder 1 % und berufliche Tätigkeit) zum Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG).
- Materielle Korrespondenz (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG) und Änderungsvorschrift § 32a Abs. 1 KStG.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann? - 3Klausurfrage · eigene Seite
S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?
§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Klausurfrage · eigene Seite
E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.
Erst antworten, dann Begründung sehen
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche