6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 11.03.2010 – VI B 151/09

Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz - Bloß materiell unrichtige Rechtsanwendung bedeutet keine Abweichung von BFH-Rechtsprechung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Allein mit der Behauptung, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage fehle, wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt .

Leitsatz

  1. NV: Allein mit der Behauptung, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage fehle, wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend dargelegt .
  2. NV: Auch der Einwand, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe alle Außendienstmitarbeiter seines Arbeitgebers und vermutlich auch die Handelsvertreter anderer großer Unternehmen in Deutschland, genügt den Anforderungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht .
  3. NV: Die unrichtige Anwendung eines in der Rechtsprechung des BFH formulierten Rechtssatzes auf den Einzelfall stellt allenfalls eine materiell unrichtige Rechtsanwendung, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des BFH dar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 14. Oktober 2009, Az: 3 K 12356/06, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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