6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 28.04.2010 – VI B 142/09

Vermögen im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG

Aus dem Leitsatz

NV: Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH als auch nach der des VI. Senats ist regelmäßig nur ein Vermögen von bis zu 15.500 € gering im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG. Ob diese seit mehr als 20 Jahren geltende Grenze für künftige Veranlagungszeiträume anzupassen ist, kann hier dahinstehen.

Leitsatz

NV: Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH als auch nach der des VI. Senats ist regelmäßig nur ein Vermögen von bis zu 15.500 € gering im Sinne des § 33a Abs. 1 S. 3 EStG. Ob diese seit mehr als 20 Jahren geltende Grenze für künftige Veranlagungszeiträume anzupassen ist, kann hier dahinstehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 11. September 2009, Az: 1 K 1343/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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