BFH, Beschluss vom 16.04.2012 – VI B 136/11
Aus dem Leitsatz
NV: Eine Kürzung von Einkünften des Unterhaltsempfängers um Unterhaltszahlungen an Kinder kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht. Besteht keine Barunterhaltsverpflichtung, stehen dem Elternteil seine gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Es besteht auch keine…
Leitsatz
NV: Eine Kürzung von Einkünften des Unterhaltsempfängers um Unterhaltszahlungen an Kinder kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht. Besteht keine Barunterhaltsverpflichtung, stehen dem Elternteil seine gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Es besteht auch keine Veranlassung, von den Einkünften den hälftigen Mindestbedarf der Kinder abzuziehen.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 30. November 2011, Az: 2 K 137/11, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 33a Abs. 1 S. 4 EStGAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 32 Abs. 4 S. 2 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
- § 32 Abs. 4 S. 4 EStGKinder, Freibeträge für Kinder
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Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
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