6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 16.04.2012 – VI B 136/11

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

Aus dem Leitsatz

NV: Eine Kürzung von Einkünften des Unterhaltsempfängers um Unterhaltszahlungen an Kinder kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht. Besteht keine Barunterhaltsverpflichtung, stehen dem Elternteil seine gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Es besteht auch keine…

Leitsatz

NV: Eine Kürzung von Einkünften des Unterhaltsempfängers um Unterhaltszahlungen an Kinder kommt nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht. Besteht keine Barunterhaltsverpflichtung, stehen dem Elternteil seine gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Es besteht auch keine Veranlassung, von den Einkünften den hälftigen Mindestbedarf der Kinder abzuziehen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 30. November 2011, Az: 2 K 137/11, Urteil

Zitierte Normen

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